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Reiseversicherungslexikon

Rückreise nicht möglich

Welcher Reiseversicherungsschutz besteht bei nicht möglicher Rückreise?

In der Regel endet der Versicherungsschutz einer Reiseversicherung mit dem Ablauf der versicherten Zeit, in jedem Fall mit der Rückkehr in das Heimatland am Reiseende.

Allerdings kann es passieren, dass die Rückreise nach Hause nicht wie geplant und versichert stattfinden kann, wenn aufgrund einer Erkrankung oder Verletzung im Ausland keine Reisefähigkeit gegeben ist. In diesem Fall besteht Versicherungsschutz unserer Reiseversicherungen wie folgt:

Auslandskrankenversicherung:

Der Versicherungsschutz der Active Travelellers Auslandskrankenversicherungen besteht über die tatsächlich versicherte Zeit hinaus weiter, wenn im Zeitpunkt des geplanten Reiseendes und damit in der Regel auch des Ablauf der Auslandskrankenversicherung eine stationäre Behandlung im Ausland stattfindet und keine Transportfähigkeit besteht. Die Reisekrankenversicherung bietet also weiterhin Schutz, obwohl die versicherte Zeit schon abgelaufen ist und ohne dass der Versicherungsvertrag verlängert wurde. Diese Leistung nennt man Nachhaftung oder Nachleistung der Reisekrankenversicherung. Die Leistung ist zeitlich unbegrenzt und besteht solange, bis der stationäre Aufenthalt im Krankenhaus beendet oder bis die Transportfähigkeit hergestellt ist. Ebenfalls und begrenzt versichert sind Hotelkosten Mitreisender für die zusätzliche Zeit im Ausland. Im Fall einer stationären Behandlung im Ausland nehmen Sie, eine mitreisene Person oder das Krankenhaus immer Kontakt mit der 24/7-Notfallzentrale auf, die das weitere Vorgehen einschliesslich der Bezahlung mit dem Krankenhaus abstimmen wird.

Reiseabbruchversicherung:

Wenn Sie eine Active Travellers Reisestornoversicherung mit Reiseabbruchversicherung gebucht und die gesamte Reisezeit versichert haben, besteht auch hier Versicherungsschutz über das geplante und versicherte Reiseende hinaus, wenn die Reise aufgrund einer Erkrankung oder Verletzung nicht planmässig beendet werden kann:

  • Erstattung der zusätzlichen Kosten der verspäteten Rückreise - also in der Regel die Buchung oder Umbuchung des verspäteten Rückfluges.
  • Erstattung der zusätzlichen Unterbringungskosten aufgrund der Verlängerung des Auslandsaufenthaltes.

Der Versicherungsschutz der Reiseabbruchversicherung besteht auch für Mitreisende, die ebenfalls mit derselben Reisestornoversicherung versichert sind.

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