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Reiseversicherungslexikon

Versicherungsschutz im Heimatland

Wann gilt eine Reisekrankenversicherung im Heimatland?

Bei der Buchung der Reisekrankenversicherung geben Sie Ihre aktuelle Adresse im Heimatland an. Das Heimatland ist das Land Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, also das Land, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Die Abmeldung im Heimatland für die Zeit des Auslandsaufenthaltes ist in Ordnung.

Ein vorübergehender Aufenthalt im Heimatland anlässlich einer Unterbrechung der Auslandsreise ist versichert, vorausgesetzt, Sie reisen innerhalb der versicherten Zeit nachweislich in Ihr Heimatland zurück und setzen die Auslandsreise spätestens zum Ende der versicherten Unterbrechungszeit fort. Wenn Sie Behandlungsbelege aus dem Heimatland einreichen, müssen Sie anhand von Reisebuchungsbelegen (Flugbestätigung, Zugticket, Busticket) belegen, wann Sie in das Heimatland eingereist sind und wann Sie die Reise fortgesetzt haben. Bei Reisen mit dem Auto empfehlen wir, dass Sie nach Grenzübertritt einen per Kreditkarte bezahlten Tankbeleg erzeugen, damit Ihr Name auf dem Beleg zu sehen ist. Vor der Abreise (Reisebeginn) und nach Beendigung der Reise (Reiseende) besteht kein Versicherungsschutz der Auslandskrankenversicherung.

Die Versicherungsleistungen während der vorübergehenden Rückkehr nach Hause sind identisch zu denen im Ausland - also entsprechend der Versicherungsbedingungen und genau wie im Ausland.

Wenn Sie die Reise beenden, endet der Versicherungsschutz der Reisekrankenversicherung mit der Ankunft im Heimatland. Das ist auch dann der Fall, wenn es zu einem Rücktransport in das Heimatland gekommen ist. Ab dem Zeitpunkt der Rückkehr in das Heimatland am Ende der Reise müssen Sie sich wieder im Heimatland versichern.

Der Versicherungsschutz unserer Auslandskrankenversicherungen ist im Detail:

  • Bei einer versicherten Zeit von 7 bis 12 Monaten haben Sie 3 Wochen Unterbrechungsschutz im Heimatland.
  • Bei einer versicherten Zeit von mindestens 13 Monaten haben Sie je Versicherungsjahr 6 Wochen Versicherungsschutz im Heimatland.
  • Kein Unterbrechungsschutz im Heimatland besteht, wenn die versicherte Zeit unter 7 Monaten liegt.

Die Einreichung von Behandlungsbelegen zu Arztbesuchen im Heimatland erfolgt in gleicher Weise, wie bei medizinischen Behandlungen im Ausland. Auch bei ärztlichen Behandlungen im Heimatland gehen Sie in Vorleistung und reichen die Belege dann ein.

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